Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Leistungen von INNOFLEET. INNOFLEET ist Teil der RUFF pm GmbH
1. Anerkennung der Vertragsbestimmungen
Der Kunde/Nutzer/Mieter wurde über die Bestimmungen, insbesondere über die Selbstbeteiligung, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und werden vom Kunden/Nutzer/Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Kunden/Nutzer/Mieter wurde eine Ausfertigung ausgehändigt.
2. Fahrzeugzustand / Dauer und Preis
INNOFLEET überlässt dem Kunden ein verkehrssicheres, sauberes und technisch einwandfreies Fahrzeug zum Gebrauch, es sei denn es wird vom Kunden ausdrücklich etwas anderes verlangt. Die Überlassung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Rückgabe am vereinbarten Rückgabe-Ort. Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Kunden beschädigt, verlängert sich die vereinbarte Überlassung bis zum Ende der Reparatur bzw. der von einem KFZ-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14 Tage lt. allgemeiner Rechtsprechung. Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Leihdauer abgegeben, so sind für die Restdauer, bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten Tages- bzw. Km-Sätze zu entrichten. Die Kosten für Schmier- und Treibstoffe sowie sämtliche Reinigungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der vom Kunden zu entrichtende Preis richtet sich nach einem individuell erstellten Angebot. Die darin aufgestellten Leistungen sowie der Preis gelten mit Annahme durch den Kunden als vereinbart. Der vereinbarte Preis sowie etwaige Kaution sind im Voraus zu zahlen und mit Vertragsabschluss fällig, es sei denn, die Parteien haben ein davon abweichendes Zahlungsziel vereinbart. Für den Fall der Stornierung eines Auftrages nach kundenseitiger Bestätigung, ist INNOFLEET berechtigt Schadenersatz zu verlangen. Dabei kann INNOFLEET unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schadenersatz geltend zu machen, 60 % des vereinbarten Preises ohne Logistikkosten als pauschalen Schadenersatz fordern. Macht INNOFLEET den pauschalen Schadenersatzbetrag in Höhe von 60 % geltend, ist dem Kunden der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geltend gemachte Pauschale. Ist der Transport zum Kunden bereits beauftragt oder veranlasst, trägt der Kunde die zuvor vereinbarten Transportkosten in voller Höhe.
3. Pflichten des Kunden / Nutzung
Der Nutzer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ist unzulässig. Die Benutzung auf Test- und Prüfgelände sowie Off-Road-Fahrten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von INNOFLEET erfolgen. Fahrten zu Testzwecken unterliegen aufgrund der hohen Abnutzung und des erhöhten Gefährdungspotenzials grundsätzlich der Vollhaftung. Die Haftung des Kunden erstreckt sich insbesondere auf übermäßige Abnutzung der Reifen, Bremsanlage, Kupplung oder andere mechanische Teile. Für Schäden, die auf technische Veränderungen zurückzuführen sind oder durch Demontagen verursacht wurden, haftet der Kunde ebenfalls in voller Höhe.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle Personen, die das Fahrzeug führen über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen, die persönliche Eignung zum Führen von Fahrzeugen besitzen und vom Kunden für die Fahrzeugnutzung autorisiert sind. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von INNOFLEET Namen und Anschrift aller Fahrer des jeweiligen Fahrzeugs bekanntzugeben, soweit diese nicht im Vertrag selbst genannt sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Kunden, entsprechend hat der Kunde deren Handeln wie eigenes zu vertreten. Die Haftung des Kunden erstreckt sich auch auf Schadensnebenkosten wie Abschlepp-, Ausfall- und Sachverständigenkosten sowie auf eine eventuelle Wertminderung.
4. Wartung und Reparaturen
Der Kunde hat die Wartungsfristen des ihm überlassenen Fahrzeuges einzuhalten und die jeweilige Fälligkeit an INNOFLEET per E-Mail zu melden. Die notwendige Wartung wird durch INNOFLEET veranlasst. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, trägt INNOFLEET diese Kosten nur nach vorheriger Zustimmung und gegen Vorlage der entsprechenden Belege. Wird während der Nutzungsdauer des Fahrzeuges eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Kunde eine Reparatur nur mit vorheriger Zustimmung von INNOFLEET beauftragen. Die Reparaturkosten trägt INNOFLEET gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Kunde nicht nach den Bestimmungen aus Nr.3 oder Nr.6 selbst haftet.
5. Verhalten bei Unfällen und Schäden / Anzeigepflicht des Kunden
Der Nutzer ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall anzuzeigen, sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der Beweissicherung des Unfalls und die Durchsetzung evtl. von Schadensersatzansprüchen gewährleisten. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Kunde hat außerdem unverzüglich INNOFLEET zu verständigen und spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges einen schriftlichen Unfallbericht zu fertigen. Dieser muss insbesondere Namen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und etwaigen Zeugen, den Unfallhergang sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
6. Fahrzeugrückgabe / Haftung des Kunden
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort an INNOFLEET zurückzugeben. Der Kunde hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Das Fahrzeug ist vollzutanken, sofern es bei Übergabe vollgetankt gewesen ist. Eventuelle Nachbetankungen gehen zu Lasten des Nutzers. Der Kunde trägt die Kosten der Überführung, wenn er das Fahrzeug an einem anderen Ort als dem vereinbarten zurückgibt.
Der Kunde haftet für alle während der Nutzung eingetretenen und bei Rückgabe festgestellten Schäden am Fahrzeug. Schließt der Kunde einen Vollkaskoschutz ab, so ist die Haftung auf die schriftlich vereinbarte Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung reduziert. Die Vollkaskoversicherung umfasst nur die Beschädigung durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt eintretendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Von der Vollkaskoversicherung sind daher Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, beispielsweise infolge eines Schaltfehlers oder einer Falschbetankung entstanden sind. Der Kunde haftet insbesondere bei Glas- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden. Schließt der Kunde einen Teilkaskoschutz ab, so ist die Haftung auf die schriftlich vereinbarte Selbstbeteiligung der Teilkaskoversicherung reduziert. Der Kunde haftet nicht für Schäden, die von einem Dritten verursacht wurden und die über dessen Haftpflichtversicherung reguliert werden. Bei nicht amtlich zugelassenen Fahrzeugen kann kein Kaskoschutz geboten werden, so dass die Haftung bei jeglichem Schaden in voller Höhe durch den Kunden getragen werden muss.
Ungeachtet einer eventuell vorab schriftlich vereinbarten Haftungsreduzierung haftet der Kunde unbeschränkt
- bei Unfallflucht oder Verletzung seiner Pflichten gemäß Nr.5
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- für alle Schäden an ihm überlassenen nicht zugelassenen Fahrzeugen
- für übermäßige Abnutzung an Reifen, Bremsen oder Kupplung
- für Schäden resultierend aus Geländeeinsätzen
- für Schäden resultierend aus Fahrveranstaltungen, die der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten dienen
- für Schäden, die durch das Anbringen von Test- und Messgeräten o.ä. entstehen
- für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die INNOFLEET in Anspruch genommen wird
- für etwaige anfallende Mautgebühren
- bei Verstoß gegen Nr.3, Nr.4 oder Nr.5 dieser Vertragsbestimmungen
Aufwandspauschale für die Bearbeitung von Gesetzesverstößen (z.B. Bußgeld oder Ordungswidrigkeiten):
Für die Bearbeitung von Verstößen gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften, Besitzstörungen und sonstige Gesetzesverstöße, erhebt INNOFLEET eine Aufwandspauschale in Höhe von 29,00 EUR, es sei denn, der Mieter weist nach, dass INNOFLEET kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
7. Kündigung
INNOFLEET kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die Fortsetzung der Fahrzeugüberlassung unzumutbar wird, insb. bei bekannt werden falscher Angaben zur Nutzungsart und Dauer. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche der INNOFLEET unberührt.
8. Nebenbestimmungen, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von INNOFLEET.
- a) Sämtliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- b) INNOFLEET wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
- c) Sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand in Stuttgart.
- d) Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit INNOFLEET im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden eine englische/französische Version dieser AGB zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um eine unverbindliche Übersetzung und einen unverbindlichen Service. Bei Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und der englischen/französischen Version dieser AGB gilt die deutsche Version dieser AGB stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
- e) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Nutzer unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.